§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Bösingen e.V.. Er hat seinen Sitz in Bösingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein erstrebt die allgemeine Förderung des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes.
2. Im Besonderen stellt sich der Verein zur Aufgabe: a) Die Förderung und Beratung des Selbstversorger- und Liebhaberobstbaues, der Gartenkultur, der Heimat- und Landschaftspflege. b) Veranstaltung belehrender Vorträge und Ausstellungen und Abhaltung von Lehrgängen und Lehrfahrten sowie Schaffung von Beispielgärten. c) Die Verschönerung des Dorf- und Landschaftsbildes. d) Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau des Obst- und Gartenbauvereins
1. Der Obst- und Gartenbauverein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen, die die in § 2 enthaltenen Vereinsaufgaben bejahen und tatkräftig mitfördern.
2. Der Verein ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Rottweil e.V. und unmittelbar über diesen dem LOGL angeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Im Verein kann jede unbescholtene Person aufgenommen werden. Der Verein besteht aus: a) Aktiven b) Passiven c) Ehrenmitgliedern
2. Passive Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (z.B. Gemeinde) und sonstige juristische Personen sein.
3. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim/ der Vorsitzenden. Durch seinen Eintritt anerkennt das Mitglied die Satzung des Obst- und Gartenbauvereins.
4. Mitglieder die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann außerdem werden, wer mindestens 15 Jahre in der Vorstandschaft oder im Ausschuss tätig war.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der dem/der Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist.
2. Durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
3. Durch den Tod
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt: a) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben schriftlich beim/der Vorsitzenden anzubringen. b) Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Satzung des Vereins einzuhalten. b) Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu ersetzen. c) Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach § 7 zu entrichten
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§7 Mittel des Vereins
1. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht: a) Durch Beiträge der Mitglieder b) Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins. c) Durch Zuschüsse auf öffentlichen Quellen d) Durch sonstige Zuwendungen an den Verein.
2. Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt, er ist auf 1. April des betreffenden Jahres fällig. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) der Vorstand.
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Allgemeines Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe des ersten Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des/der Vereinsvorsitzenden durch öffentliche Einladung (Amtsblatt der Gemeinde Bösingen) mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Eine Ausnahme hiervon bildet § 12 betr. Auflösung des Vereins. Die Wahlen sind geheim, sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Rechte und Pflichten Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Die Entgegenahme des Tätigkeits- und Rechnungsberichts sowie die Entlastung des/der Vorsitzenden und des Kassiers /der Kassiererin. b) Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages. c) Die Neuwahl der Vorstandschaft und des Ausschusses. d) Änderung der Vereinssatzung e) Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom/von der Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) Wenn der Ausschuss dies beschließt b) Wenn mindestens 20 % der Mitglieder entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden / die Vorsitzende zu richten. In diesen Fällen hat der/die Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch öffentliche Einladung.
§ 10 Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht: a) aus der Vorstandschaft b) aus mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern. Letztere werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Dem/der Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.
3. Der Ausschuss hat den Vorsitzenden / die Vorsitzende in der Erfüllung seiner/ihrer Obliegenheiten zu unterstützen. Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.
4. Bei Abstimmungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht: a) aus dem/der 1. Vorsitzenden und seinem /ihrem Stellvertreter b) aus dem/der Schriftführer/in und Kassierer/in
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter verbleiben jedoch so lang in ihrem Amt, bis wieder ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Jeder/jede von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der/die 2. Vorsitzende von seinem/ihrem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der /die 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Tatsache der Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.
4. Der/die Vorsitzende hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Ausschuss einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen.
5. Der Schriftführer /die Schriftführerin verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen, die von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
6. Der Kassier/die Kassiererin hat den Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen. Er/ sie besorgt das Rechnungswesen sowie die Jahresrechnung.
§12 Datenschutzerklärung
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt: d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Als Mitglied des übergeordneten Verbandes, wie Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Rottweil e.V. und Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL), ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei keine persönlichen Daten; für die Erstellung von Mitgliedsausweisen werden an den Kreisverband und LOGL Name und Vorname gemeldet. Für Ehrungen werden an den Kreisverband und LOGL Name, Vorname und Zughörigkeitsdauer, sowie Anlass für besondere Verdienste weitergeleitet.
4. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab dem Austrittsjahr durch die Vorstandschaft aufbewahrt.
5. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im Amtsblatt der Gemeinde Bösingen, im Schwarzwälder Bote, auf unserer Facebook-Seite) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§13 Auflösung des Obst- und Gartenbauvereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die vom/von der Vorsitzenden einzuberufen ist. Die Einladung erfolgt schriftlich oder öffentlich an die Vereinsmitglieder mit einer 14-tägigen Frist. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bösingen, mit der Bestimmung, das Vermögen zu verwalten, bis ein neuer Verein gemäß § 1 der Satzung gegründet wird.
Wird innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeinde Bösingen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.